Geplante Änderung des Einkommensteuergesetzes

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Seit dem 1. Januar 2009 nimmt § 3 Nr. 34 Einkom­men­steu­er­ge­setz (EStG) Bezug auf §§ 20 und 20a SGB V. Somit kann ein Unter­neh­men jährlich bis zu 500 Euro pro Mitar­bei­te­rin und Mitar­bei­ter lohnsteu­er­frei in gesund­heits­för­dernde Programme inves­tie­ren. In der dazu amtlichen Begrün­dung heißt es: “Die Steuer­be­frei­ung soll die Bereit­schaft des Arbeit­ge­bers erhöhen, seinen Arbeit­neh­mern Dienst­leis­tun­gen zur Verbes­se­rung des allge­mei­nen Gesund­heits­zu­stan­des sowie zur betrieb­li­chen Gesundheits­förderung anzubie­ten und entspre­chende Barzu­schüsse für die Durch­füh­rung derar­ti­ger Maßnahmen zuzuwen­den.” (Stellung­nahme des GKV-Spitzenverbandes vom 24.07.2018 zum Referen­ten­ent­wurf eines Jahres­steu­er­ge­set­zes 2018 vom 21.06.2018)

Die bisherige Voraus­set­zung für die Steuer­be­frei­ung arbeit­ge­ber­fi­nan­zier­ter Leistun­gen ist, dass die Leistun­gen hinsicht­lich Qualität, Zweck­bin­dung und Zielge­rich­tet­heit den Anfor­de­run­gen des § 20 in Verbin­dung mit den §§ 20a bis 20c SGB V genügen. Eine beabsich­tige Neure­ge­lung des EStG ist nun, dass die Steuer­be­frei­ung zusätz­lich zu den bisher benannten Kriterien auch an eine Zerti­fi­zie­rung der entspre­chen­den Leistun­gen geknüpft wird.

Im Klartext bedeutet dies:

Arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Leistun­gen sollen zukünftig hinsicht­lich der „Zerti­fi­zie­rung den Anfor­de­run­gen des § 20 in Verbin­dung mit den §§ 20a bis 20c des Fünften Buches Sozial­ge­setz­buch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalen­der­jahr nicht überstei­gen“.

Ein spannen­der Ansatz, der Anlass zur Diskus­sion bietet!

Ist die geplante Änderung in Bezug auf arbeit­ge­ber­ge­för­derte Leistun­gen der betrieb­li­chen Gesundheits­förderung eine sinnvolle Neuerung? Wird dadurch nicht die bisher gegebene Flexi­bi­li­tät einge­schränkt? Richtet sich doch ein Maßnah­men­plan nach den Bedürf­nis­sen und Anfor­de­run­gen eines Unter­neh­mens und dessen Beschäf­tig­ten und nicht ausschließ­lich nach dem Leitfaden Präven­tion. Gerade die Formu­lie­rung der Zweck­ge­bun­den­heit, Qualität und Zielge­rich­tet­heit in Bezug auf SGB V ermög­licht eine indivi­du­elle, auf den Betrieb ausge­rich­tete Vorge­hens­weise.

Der GKV Spitzen­ver­band hat in einer Stellung­nahme vom 24.07. eine klare Meinung vorge­ge­ben:

“Zusam­men­fas­send bedeutet die vorge­se­hene Neure­ge­lung keinerlei Verbes­se­rung bei der unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Präven­tion und Gesundheits­förderung gegenüber dem Status quo, sondern erschwert diese im Gegenteil empfind­lich. (…) Sinnvoll wäre die Ermög­li­chung von steuer­be­frei­ten Präventions- und Gesund­heits­för­de­rungs­leis­tun­gen von Arbeit­ge­bern über das von der GKV bereits abgedeckte Leistungs­spek­trum hinaus.“ (Stellung­nahme des GKV-Spitzenverbandes vom 24.07.2018 zum Referen­ten­ent­wurf eines Jahres­steu­er­ge­set­zes 2018 vom 21.06.2018)

Nach wie vor gilt: Für Unter­neh­men lohnt es sich in Programme zur Stärkung der Gesund­heit zu inves­tie­ren. Zum einen, weil gesunde und motivierte Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter leistungs­fä­hi­ger sind und somit die Zahl der Produktions- und Krank­heits­aus­fälle sinkt. Zum anderen können sich Unter­neh­men gegenüber anderen Wettbe­wer­be­rin­nen und Wettbe­wer­bern positiver präsen­tie­ren und einen Vorteil bieten, der poten­zi­elle Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter von ihrem Unter­neh­men überzeu­gen kann.

An dieser Stelle laden wir Sie herzlich dazu ein, uns Ihre Meinung zu dem Thema mitzu­tei­len. Disku­tie­ren Sie unter­ein­an­der und gemeinsam mit uns:

  • Schränkt die geplante Änderung die Präven­tion und Gesundheits­förderung ein?
  • Sind weitere Kriterien notwendig, um die Qualität in der Präven­tion sicher­zu­stel­len?

Wibke Roth

Ich heiße Wibke Roth.  Und ich arbeite am liebsten schreibend und schwitzend – in die Tasten hauend und als Fitness-Trainerin. Man könnte auch schreiben: Wenn ich Texte verfasse, erfasse ich die Welt. Wenn ich andere in Bewegung bringe, erlebe ich sie. Meistens bewege ich mich übrigens mit. Ich kann nicht anders. Manchmal gerate ich jedoch auch beim Schreiben ins Schwitzen: je nach Temperatur, Thema und Terminfrist. Wenn mein Sportsgeist außer Atem kommt, haue ich auch gerne einfach `mal ab – in die Berge, ans Meer oder in den Wald. Wenn davon nichts in Sicht ist, haue ich mich einfach aufs Ohr. Das ist sehr gesund und besser als draufloszuhauen – also wild schreiend; dann doch lieber schreibend in die Tasten.

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