Seit dem 1. Januar 2009 nimmt § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) Bezug auf §§ 20 und 20a SGB V. Somit kann ein Unternehmen jährlich bis zu 500 Euro pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter lohnsteuerfrei in gesundheitsfördernde Programme investieren. In der dazu amtlichen Begründung heißt es: “Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden.” (Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 24.07.2018 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 vom 21.06.2018)
Die bisherige Voraussetzung für die Steuerbefreiung arbeitgeberfinanzierter Leistungen ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 in Verbindung mit den §§ 20a bis 20c SGB V genügen. Eine beabsichtige Neuregelung des EStG ist nun, dass die Steuerbefreiung zusätzlich zu den bisher benannten Kriterien auch an eine Zertifizierung der entsprechenden Leistungen geknüpft wird.
Im Klartext bedeutet dies:
Arbeitgeberfinanzierte Leistungen sollen zukünftig hinsichtlich der „Zertifizierung den Anforderungen des § 20 in Verbindung mit den §§ 20a bis 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“.
Ein spannender Ansatz, der Anlass zur Diskussion bietet!
Ist die geplante Änderung in Bezug auf arbeitgebergeförderte Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung eine sinnvolle Neuerung? Wird dadurch nicht die bisher gegebene Flexibilität eingeschränkt? Richtet sich doch ein Maßnahmenplan nach den Bedürfnissen und Anforderungen eines Unternehmens und dessen Beschäftigten und nicht ausschließlich nach dem Leitfaden Prävention. Gerade die Formulierung der Zweckgebundenheit, Qualität und Zielgerichtetheit in Bezug auf SGB V ermöglicht eine individuelle, auf den Betrieb ausgerichtete Vorgehensweise.
Der GKV Spitzenverband hat in einer Stellungnahme vom 24.07. eine klare Meinung vorgegeben:
“Zusammenfassend bedeutet die vorgesehene Neuregelung keinerlei Verbesserung bei der unternehmensbezogenen Prävention und Gesundheitsförderung gegenüber dem Status quo, sondern erschwert diese im Gegenteil empfindlich. (…) Sinnvoll wäre die Ermöglichung von steuerbefreiten Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern über das von der GKV bereits abgedeckte Leistungsspektrum hinaus.“ (Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 24.07.2018 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 vom 21.06.2018)
Nach wie vor gilt: Für Unternehmen lohnt es sich in Programme zur Stärkung der Gesundheit zu investieren. Zum einen, weil gesunde und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leistungsfähiger sind und somit die Zahl der Produktions- und Krankheitsausfälle sinkt. Zum anderen können sich Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerberinnen und Wettbewerbern positiver präsentieren und einen Vorteil bieten, der potenzielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrem Unternehmen überzeugen kann.
An dieser Stelle laden wir Sie herzlich dazu ein, uns Ihre Meinung zu dem Thema mitzuteilen. Diskutieren Sie untereinander und gemeinsam mit uns:
- Schränkt die geplante Änderung die Prävention und Gesundheitsförderung ein?
- Sind weitere Kriterien notwendig, um die Qualität in der Prävention sicherzustellen?